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Tipp Nr. 2 (Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen)

Beabsichtigt ein Unternehmen, Personalkosten einzusparen, werden häufig allein betriebsbedingte Beendigungen von Arbeitsverhältnissen in Betracht gezogen. Andere Möglichkeiten werden nicht berücksichtigt, obwohl sie bestehen.

Das Ziel:

Ein Arbeitgeber beschäftigt vier Arbeitnehmer mit derselben Arbeitsaufgabe. Er will aufgrund einer schlechten Auftragslage die Personalkosten für einen dieser Arbeitsplätze einsparen. Alle vier Arbeitnehmer arbeiten in Vollzeit mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden.

Die falsche Strategie:

Ohne weitere Überlegungen anzustellen, kündigt der Arbeitgeber betriebsbedingt einem dieser vier Arbeitnehmer. Infolge der bei einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 3 KSchG immer vorzunehmenden sozialen Auswahl „trifft“ es den jüngsten Arbeitnehmer, auf den der Arbeitgeber für die Zukunft große Hoffnungen gesetzt hat. Verbessert sich die Auftragslage wieder, fehlt dem Arbeitgeber ein Arbeitnehmer. Ungewiss ist, ob er dann einen gleichwertigen Ersatz finden wird.

Die richtige Strategie:

Der Arbeitgeber überlegt, ob er die Kosten verringern kann, ohne den Arbeitnehmer entlassen zu müssen, um bei einer Verbesserung der Auftragslage auf alle Arbeitnehmer zurückgreifen zu können. Er erkundigt sich bei allen vier Arbeitnehmern, ob sie einvernehmlich bereit sind, ihre Arbeitszeit um 25% von 40 Stunden auf 30 Stunden zu verringern. Rechnerisch würde  er so die Personalkosten für einen Arbeitsplatz ebenfalls einsparen. Die Arbeitnehmer wären zu einer derartigen Vertragsänderung bereit, wenn sie sicher sein könnten, dass ihr Arbeitslosengeld auf der Basis der Vollzeitarbeitsstunden berechnet wird, wenn ihr Arbeitgeber ihnen trotz Verringerung der Arbeitszeit in nächster Zeit doch noch kündigen muss.

Der Arbeitgeber weist auf § 130 Abs. 2 Nr. 4 SGB III hin. Ausschlaggebend für die Berechnung der Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist zwar regelmäßig das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose in den Entgeltabrechnungszeiträumen im letzten Jahr vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld durchschnittlich täglich erzielt hat. Von diesem Grundsatz enthält die genannte Bestimmung jedoch eine Ausnahme. Nach dieser Vorschrift bleiben bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums Zeiten außer Betracht, in denen die durchschnittliche regelmäßige westliche Arbeitszeit aufgrund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 % der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten, mindestens aber 5 Stunden  wöchentlich, vermindert war, wenn der Arbeitslose Beschäftigung mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat. Dieser Schutz dauert mindestens ein Jahr und sieben Monate, gerechnet von der einvernehmlichen Trennung der Arbeitszeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses; teilweise wird auch von einem längeren Schutz ausgegangen. Höchstrichterlich entschieden ist dies noch nicht.