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Tipp Nr. 1 (Befristungsrecht)

Eine Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf nach § 14 Abs. 4 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Beachtet der Arbeitgeber dies nicht und ist die Befristung deshalb nach § 125 Satz 1 BGB nichtig, d.h. unwirksam, so gilt nach § 16 Satz 1 TzBfG der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt damit kraft Gesetzes eine Rechtsfolge ein, die der Arbeitgeber mit dem angestrebten befristeten Vertrag gerade vermeiden wollte.

Das Ziel:
Ein Arbeitgeber möchte schnell mit einem Bewerber einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen, um ihn z.B. an das Unternehmen zu binden oder eine möglichst kurzfristige Arbeitsaufnahme zu erreichen.

Die falsche Strategie:
Vereinbart ein Arbeitgeber mit einem Bewerber zunächst nur mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag, um das Schriftliche später in Ruhe nachzuholen, ist selbst dann mangels Einhaltung der Schriftform kraft Gesetzes ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen, wenn später der Vertrag unterzeichnet wird. Die spätere schriftliche Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung vermag an dieser für den Arbeitgeber misslichen Rechtsfolge regelmäßig nichts zu ändern.

Die richtige Strategie:
Der Arbeitgeber, der nur einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen will,  muss vor der Arbeitsaufnahme des Arbeitnehmers verdeutlichen, dass er den Abschluss des befristeten Vertrags von der Einhaltung des Schriftformgebots des § 14 Abs. 4 TzBfG abhängig machen will. Dies kann nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 16.4.2008 -7 AZR 1048/06) auf verschiedene Weise geschehen:

  • Der Arbeitgeber stellt nachweisbar in den Vertragsverhandlungen mit dem Bewerber den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags ausdrücklich unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschlusses
  • Der Arbeitgeber übersendet dem Bewerber ohne vorangegangene Absprache ein bereits von ihm unterschriebenes Vertragsformular. In diesem Fall sollte er dem Bewerber aber eine Frist setzen bis zu der Annahme des befristeten Vertrags spätestens möglich ist, um einen langen Schwebezustand zu vermeiden.