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Tipp Nr. 198: Der richtige Umgang mit der Anforderung einer „Im Voraus feststehenden“ Pause

Arbeitgeber müssen ein Interesse daran haben, die gesetzlichen Vorgaben des Arbeitsschutzes einzuhalten, da sie sonst Gefahr laufen, Ordnungswidrigkeiten oder sogar Straftaten zu begehen. Dies gilt auch für die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes. In diesem Zusammenhang ist eine neue Entscheidung des BAG zur Lage der gesetzlichen Ruhezeiten von Bedeutung

Nach § 4 ArbZG ist die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und von mindestens 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Diese Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Bislang war höchstrichterlich nicht geklärt, wann ein Arbeitgeber die Dauer einer solchen Ruhepause festlegen muss, damit sie noch „im Voraus feststehend“ im Sinne dieser Vorschrift ist. Wichtige Anhaltspunkte liefert nun eine Entscheidung des BAG vom 21.8.2024 – 5 AZR 266/23.

Nach einer Betriebsvereinbarung, die der beklagte Arbeitgeber mit dem Betriebsrat geschlossen hatte, wurde im Betrieb im Streitzeitraum in der Produktion in einem vollkontinuierlichen Fünfschichtsystem mit einem Schichtrhythmus von zehn Wochen gearbeitet. Auf je zwei Früh-, Spät- und Nachtschichten folgten vier freie Tage. Die tägliche Arbeitszeit ohne Pausen betrug werktags 7 Stunden 40 Minuten und sonntags 11 Stunden 25 Minuten. Daraus ergab sich eine durchschnittliche gesetzliche Arbeitszeit von 32,18 Stunden. Die Pausen verbrachte der Kläger in der Kantine. Spätestens zu Beginn der Pause wusste der Kläger jeweils, dass er die Pause nehmen konnte.

Nach zutreffender Auffassung genügt ein Arbeitgeber damit zumindest in einem flexiblen Arbeitszeitsystem den Anforderungen des § 4 ArbZG. Wenn betriebliche Erfordernisse eine flexible Festlegung der Pausen erfordern, ist dem Erfordernis des „im Voraus Feststehens“ im Sinne des § 4 ArbZG genügt, wenn der Arbeitnehmer jedenfalls zu Beginn der Pause weiß, dass und wie lange ihm nunmehr eine Pause zum Zwecke der Erholung zur Verfügung steht und er über die Nutzung dieser Zeit frei verfügen kann. Das BAG bezieht sich ausdrücklich auch auf eine von uns in einem Fachaufsatz vertretene Auffassung.

Nicht entschieden hat das BAG in diesem Urteil, wann der Arbeitgeber eine Pause im Voraus festlegen muss, wenn nicht flexibel gearbeitet wird. Das Gericht hat bislang offen gelassen, ob generell eine „spontan“ gewährte Pause, in der der Arbeitnehmer weder arbeiten noch sich zur Arbeit bereithalten muss, den gesetzlichen Anforderungen genügt (BAG v. 25.2.2015 – 5 AZR 886/12). Dafür spricht, dass auch in diesem Fall der mit der Pause bezweckte Erholungseffekt erreicht wird. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sind in jedem Fall zu beachten.