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Tipp Nr.188 Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit – Freizeit geht vor Vergütung

Mitglieder von Betriebsräten, die außerhalb ihrer Arbeitszeit Betriebsratstätigkeit verrichten, verlangen nicht selten kurz danach von dem Personalverantwortlichen, diese Zeit zu vergüten. Arbeitgeber haben jedoch meistens ein Interesse daran, dass die Betriebsratsmitglieder stattdessen einen Freizeitausgleich nehmen, dessen zeitliche Lage sie als Arbeitgeber bestimmen können. Dies kann der Arbeitgeber aufgrund der Rechtslage auch durchsetzen.

Der Freizeitausgleichs hat Vorrang

Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts, um Betriebsratstätigkeiten außerhalb seiner Arbeitszeit auszugleichen. Die Arbeitsbefreiung muss gemäß § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG innerhalb eines Monats gewährt werden. Nur wenn dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist, ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

Es besteht kein zusätzlicher Anspruch auf Freizeit.

Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts wegen Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit besteht gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG im Umfang der außerhalb der Arbeitszeit erbrachten Betriebsratstätigkeit des Betriebsratsmitglieds (BAG v. 26.9.2018 – 7 AZR 829/16). Das Betriebsratsmitglied hat keinen Anspruch auf zusätzliche Freizeit.

Es erfolgt keine automatische Umwandlung von Freizeit in Geld.

Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung wandelt sich weder mit Ablauf der Monatsfrist des § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BetrVG noch durch eine bloße Untätigkeit des Arbeitgebers in einen Vergütungsanspruch um. Der Abgeltungsanspruch entsteht vielmehr nur, wenn die Arbeitsbefreiung aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist. Der Anspruch auf Freizeitausgleich hat Vorrang.

Eine Verweigerung des Freizeitausgleichs durch den Arbeitgeber ist erforderlich

Solange der Arbeitgeber den Freizeitausgleich nicht verweigert hat, muss das Betriebsratsmitglied den Freizeitausgleichsanspruch geltend machen und notfalls gerichtlich durchsetzen (BAG v. 28.5.2014 – 7 AZR 404/12).

Das Betriebsratsmitglied muss ein Freizeitverlangen stellen.

Dies setzt voraus, dass das Betriebsratsmitglied den Freizeitausgleich vom Arbeitgeber fordert. Eine bloße Anzeige über die während der Freizeit geleistete Betriebsratstätigkeit genügt dafür nicht. Dies gilt auch bei der Ansammlung besonders hoher Freizeitausgleichsansprüche. Dem Arbeitgeber obliegt die Entscheidung, ob er umfangreiche Arbeitsbefreiung gewähren oder Mehrarbeitsvergütung leisten will, weil er auf die Arbeitskraft des Betriebsratsmitglieds angewiesen ist (BAG v. 28.5.2014 – 7 AZR 404/12).

Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitraum der Arbeitsbefreiung.

Über die zeitliche Lage entscheidet der Arbeitgeber nach billigem Ermessen. Die Arbeitsbefreiung ist kein Urlaub. Daher ist § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, der besagt, dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers bei der Festlegung des Urlaubs zu berücksichtigen sind, nicht anwendbar. Eine analoge Anwendung scheidet aufgrund der unterschiedlichen Zwecke der Freizeitgewährung aus (BAG v. 15.2.2012 – 7 AZR 774/10).

Die Höhe der nachrangigen Vergütung richtet sich nach dem Vergütungsanspruch für Mehrarbeit.

Wenn das Betriebsratsmitglied jedoch Anspruch auf Vergütung für die Betriebsratstätigkeit hat, die es aus betriebsbedingten Gründen außerhalb seiner Arbeitszeit aufwenden musste, ist die entsprechende Zeit gemäß § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG wie Mehrarbeit zu vergüten. Dies beinhaltet auch eventuelle Mehrarbeitszuschläge.

Es liegt damit im finanziellen Interesse der Arbeitgeber, den Ausgleich in Form von Freizeit zu gewähren.