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Tipp Nr.179: Der richtige Umgang mit möglichen unwirksamen Beschlüssen des Betriebsrats

Tipp Nr. 179 Der richtige Umgang mit möglichen unwirksamen Beschlüssen des Betriebsrats
Eine vom Betriebsratsvorsitzenden abgegebene Erklärung ist wegen fehlender Vertretungsmacht unwirksam, wenn ihr kein wirksamer Beschluss des Betriebsrats zugrunde liegt. In diesem Fall ist deshalb auch eine von ihm unterzeichnete Betriebsvereinbarung nicht wirksam. Für Arbeitgeber kann dies schwerwiegende Folgen haben, wenn die entsprechende Betriebsvereinbarung Regelungen enthält, die für sie von Vorteil sind, wie dies z.B. bei der Einführung von Kurzarbeit oder bei der Anrechnung von Tariflohnerhöhungen der Fall ist.
Die falsche Strategie:
Strategisch falsch wäre es anzunehmen, dass eine solche Unwirksamkeit für den Arbeitgeber ohne Bedeutung ist, da der entsprechende Fehler in der Sphäre des Betriebsrats geschehen ist. Das BAG hat jüngst eine Anscheinsvollmacht zugunsten des Arbeitgebers abgelehnt (BAG v. 8.2.2022 – 1 ABR 233/21).
Die richtige Strategie:
Ein Arbeitgeber sollte vielmehr abwägen, ob er zumindest bei Betriebsvereinbarungen, die Regelungen zu seinen Gunsten enthalten, die Möglichkeiten nutzt, die ihm mit dieser Entscheidung des BAG eröffnet werden oder ob er nicht reagiert. Hierbei hat er folgende Kriterien im Rahmen seiner Abwägung zu berücksichtigen:
Nicht jeder Verstoß gegen das Verfahren der Beschlussfassung hat Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses. Nur ein unter Missachtung zwingender Verfahrensvorschriften zustande gekommener Beschluss des Betriebsrates ist nichtig und damit von vornherein unwirksam.
Ein Betriebsrat kann einen unwirksamen Betriebsratsbeschluss nachträglich genehmigen. Die Genehmigung wirkt dann auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung zurück.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, sich vom Betriebsrat bestimmte Abschriften aus der Sitzungsniederschrift vorlegen zu lassen.
Stellt er dann fest, dass der Beschluss des Betriebsrats unwirksam ist, kann er den Betriebsrat auffordern, einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss zu fassen.
Viele Fragen sind in diesem Zusammenhang höchstrichterlich aber noch nicht geklärt.
Die Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers, die sich nach dem Beschluss des BAG ergeben, sind ausführlich in folgendem Fachbeitrag erläutert:
Kleinebrink, Neues zum Schicksal von Betriebsvereinbarungen bei einem unwirksam Betriebsratsbeschluss, Arbeits-Rechtsberater (ArbRB) 2022, 304ff.