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Tipp Nr.166 BetrVG: Der richtige Umgang mit digitalen Beschlüssen des Betriebsrats

Tipp Nr. 166 BetrVG: Der richtige Umgang mit digitalen Beschlüssen des Betriebsrats
Durch das am 18.06.2021 in Kraft getretene Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist erstmals die Möglichkeit geschaffen worden, digitale Betriebsratssitzungen durchzuführen und dabei digitale Betriebsratsbeschlüsse zu fassen. Die Anforderungen, die an die Ordnungsmäßigkeit solcher Beschlüsse vom Gesetz gestellt werden, sind hoch. Arbeitgeber, die mit einem Beschluss des Betriebsrates nicht einverstanden sind, weil diese für sie mit Kosten verbunden sind, wie dies zum Beispiel aufgrund der Kostentragungspflicht nach § 40 BetrVG bei einem Beschluss, ein Betriebsratsmitglied zu einer Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG zu schicken, der Fall ist, müssen sich auf diese Neuregelungen einstellen. Betriebswirtschaftliches Ziel des Arbeitgebers ist es, diese Kosten möglichst gering zu halten, um insbesondere für Investitionen nach Beendigung der Pandemie finanziell gerüstet zu sein.

Die falsche Strategie:
Eine falsche Strategie wäre es, jeden Beschluss eines Betriebsrats, unabhängig davon, ob er auf einer Präsenzsitzung beruht oder in einer digitalen Betriebsratssitzung gefasst wurde, zu akzeptieren.
Die richtige Strategie:
Ist ein Arbeitgeber mit einem Beschluss des Betriebsrats nicht einverstanden, sollte er dessen Ordnungsmäßigkeit bestreiten. Allerdings muss er vor bestreiten des Rechtswegs durch den Betriebsrat auch abwägen, dass er die dem Betriebsrat durch ein gerichtliches Verfahren entstehenden Kosten nach § 40 BetrVG tragen muss Gelingt es einem Betriebsrat dann nicht zu beweisen, dass die gesetzlichen Vorgaben bei der Beschlussfassung beachtet worden sind, drohen ihm insbesondere dann, wenn der entsprechende Beschluss Grundlage für eine einseitige Maßnahme, wie zum Beispiel Entsendung zu einer Schulung, sein soll, erhebliche Nachteile, sofern es sich nicht nur um einen leichten Verfahrensfehler handelt. Die Maßnahme, die Gegenstand der Beschlussfassung ist, ist dann ebenfalls nichtig. Im Beispielsfall hat das Betriebsratsmitglied ohne rechtliche Grundlage an der Schulung teilgenommen. Der Arbeitgeber muss die Schulungskosten nicht tragen; außerdem fehlte das Betriebsratsmitglied unberechtigt und erhält kein Arbeitsentgelt. Eine nachträgliche heilende Beschlussfassung ist nach zutreffender Auffassung des BAG insoweit nicht möglich (BAG 8.3.2000 – 7 ABR 11/98).
Im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz nach § 30 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG muss insoweit vom Betriebsrat insbesondere beachtet werden, dass die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind, nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats innerhalb einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. In der Geschäftsordnung müssen genau die Bedingungen festgelegt werden, unter denen eine virtuelle Sitzung möglich ist. Der Betriebsratsvorsitzende ist an die Vorgaben der Geschäftsordnung gebunden; er kann den dann nicht mehr frei entscheiden, welches Format erwählt. Außerdem muss ein Hinweis in der Einladung zu Betriebsratssitzung erfolgen, dass und wie die Video- und/oder Telefonkonferenz eingesetzt werden soll.