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Tipp Nr.139: Die richtige Berechnung der Überlastungsgrenze bei der Brückenteilzeit

Tipp Nr. 139: Die richtige Berechnung der Überlastungsgrenze bei der Brückenteilzeit

Zum 1.Januar 2019 ist mit § 9a TzBfG für Arbeitnehmer die Möglichkeit geschaffen worden, eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit, die sogenannte Brückenteilzeit, zu beantragen. § 9a Abs. 2 Satz 3 TzBfG sieht insoweit zugunsten von Arbeitgebern eine Überlastungsgrenze vor. Ein Arbeitgeber, der in der Regel mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt, kann das Verlangen eines Arbeitnehmers neben anderen im Gesetz genannten Gründen auch dann ablehnen, wenn zum Zeitpunkt des begehrten Beginns der verringerten Arbeitszeit bei einer Arbeitnehmerzahl von in der Regel mehr als 45 bis 60 bereits mindestens 4, mehr als 60 bis75 bereits mindestens 5, mehr als 75 bis 90 bereits mindestens 6, mehr als 90 bis 105 bereits mindestens 7 andere Arbeitnehmer usw. ihre Arbeitszeit nach § 9a Abs. 1 TzBfG verringert haben. Wichtig für Arbeitgeber ist, diese Überlastungsgrenze richtig zu berechnen. Überschreitet die Zahl der Arbeitnehmer, die Brückenteilzeit nach § 9a Abs. 1 TzBfG in Anspruch nehmen, die Überlastungsgrenze nicht, greift zugunsten des Arbeitgebers dieser Ablehnungsgrund nicht ein.

Die falsche Strategie:

Falsch wäre es, bei der Berechnung der Überlastungsgrenze Personen in Berufsbildung zu berücksichtigen. Ebenso fehlerhaft wäre es, Arbeitnehmer, die sich aus anderen Gründen in Teilzeit befinden, bei der Zahl der Arbeitnehmer, die bereits in Teilzeit arbeiten, mitzuzählen.

Die richtige Strategie:

Bei der Anzahl der Arbeitnehmer, die bei der Ermittlung der Überlastungsgrenze von Bedeutung sind, sind nach § 9a Abs. 7 TzBfG Personen in der Berufsbildung nicht zu berücksichtigen. Außerdem kann sich ein Arbeitgeber bei der Bestimmung dieser Grenze und der Zahl der Arbeitnehmer, die bereits in Teilzeit arbeiten, nur auf solche Teilzeitarbeitsverhältnisse berufen, die eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit, d. h. ebenfalls eine Brückenteilzeit, vorsehen. Das Gesetz spricht in § 9a Abs. 2 ausdrücklich von Arbeitnehmern, die ihre Arbeitszeit „nach Abs. 1 verringert haben“. Die sind aber nur die Arbeitnehmer die Brückenteilzeit beantragt haben. Folglich zählen Mitarbeiter, die sich insbesondere in unbefristeter Teilzeit nach § 8 TzBfG, in einer Teilzeit während einer Elternzeit, in Altersteilzeit oder in einer Teilzeit für schwerbehinderte Menschen befinden nicht mit. Die Überlastungsgrenze schützt damit Arbeitgeber insbesondere in Zeiten des Fachkräftemangels nicht wirksam.