Tipp Nr. 127: Übernahme der Auskunftspflichten nach dem Entgelttransparenzgesetz
Zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots im Sinne des EntgTranspG haben Beschäftigte neuerdings nach § 12 EntgTranspG einen Auskunftsanspruch nach Maßgabe der §§ 11 bis 16 EntgTranspG. Dazu haben die Beschäftigten in zumutbarer Weise eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit (Vergleichstätigkeit) zu benennen. Sie können Auskunft zu dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt nach § 5 Absatz 1 und zu bis zu zwei einzelnen Entgeltbestandteilen verlangen.
Die falsche Strategie:
Strategisch falsch handelt ein Arbeitgeber, wenn er sich für die Auskunftserteilung nicht zuständig erklärt. Beschäftigte tarifgebundener und tarifanwendender Arbeitgeber wenden sich für ihr Auskunftsverlangen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 EntgTranspG an den Betriebsrat. Dieser hat dann die Auskunft zu erteilen. Beschäftigte nicht tarifgebundener und nicht tarifanwendender Arbeitgeber wenden sich für ihr Auskunftsverlangen zwar nach § 15 Abs. 1 EntgTranspG an den Arbeitgeber. Diese Regelung darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass dennoch dieselbe Rechtslage wie bei tarifgebundenen und tarifanwendenden Arbeitgeber für die Auskunftserteilung gilt. § 15 Abs. 2 EntgTranspG bestimmt nämlich, dass auch für diese Arbeitgeber nach § 15 Abs. 2 EntgTranspG eine originäre Zuständigkeit des Betriebsrats für die Auskunftserteilung besteht, wenn ein solcher im Betrieb vorhanden ist, da diese Vorschrift § 14 Abs. 1 und 2 EntgTranspG in diesem Fall für entsprechend anwendbar erklärt. Die Zuständigkeit des Betriebsrats für die Auskunftserteilung hat u.a. zur Folge, dass der Arbeitgeber die Entgeltlisten umfangreich aufbereiten muss, damit der Betriebsausschuss sich die notwendigen Informationen für die Auskunft besorgen kann.
Die richtige Strategie:
Strategisch richtig ist, wenn der Arbeitgeber die Pflicht zur Auskunft übernimmt. Dadurch erhält er nicht nur die Kontrolle über die Auskunft, sondern erspart sich auch die Aufbereitung der Entgeltlisten.
Ein tarifgebundener und tarifanwendender Arbeitgeber wird zuständig für die Auskunftserteilung, wenn er nach § 14 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG erklärt, die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung generell oder in bestimmten Fällen übernehmen zu wollen. Dies muss er dann aber zuvor gegenüber dem Betriebsrat erläutert haben. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat er den Betriebsrat lediglich nach § 14 Abs. 1 Satz 3 EntgTranspG umfassend und rechtzeitig über eingehende Auskunftsverlangen sowie über seine Antwort zu informieren. Außerdem sind auch die Beschäftigten nach § 14 Abs. 2 Satz 4 EntgTranspG jeweils darüber zu informieren, wer die Auskunft erteilt. Entsprechendes gilt für nicht tarifgebundene und nicht tarifanwendende Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber kann die Auskunftsberechtigung einseitig an sich ziehen. Empfehlenswert ist aber eine freiwillige Betriebsvereinbarung. in der das Zusammenspiel der Betriebspartner hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung verbindlich geregelt ist. Eine solche Betriebsvereinbarung ist nach § 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Hiermit erfüllt der Arbeitgeber zugleich die ihm nach § 14 Abs. 2 Satz 4 EntgTranspG bei tarifgebundenen und tarifanwendenden Arbeitgebern und nach § 15 Abs. 2 EntgTranspG iVm § 14 Abs. 2 Satz 4 EntgTranspG obliegende Verpflichtung, die Beschäftigten darüber zu informieren, wer die Auskunft erteilt. Außerdem sollte die Betriebsvereinbarung beinhalten, aus welchen Gründen der Arbeitgeber die Auskunftspflicht übernimmt, um auf diese Weise zu dokumentieren, dass er die entsprechenden Gründe vor der Übernahmeerklärung gegenüber dem Betriebsrat erläutert hat.
Ausf. auch zur Gestaltung einer solchen Betriebsvereinbarung Kleinebrink, Das Einblicksrecht des Betriebsausschusses in die Bruttolohn- und –gehaltslisten nach dem Entgelttransparenzgesetz, FA 2018, 38ff.