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Tipp Nr. 116: Der richtige Umgang mit einer Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

etriebsratsmitglieder sind nach § 37 Abs. 2 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Die falsche Strategie:

Strategisch falsch ist es, insbesondere die Zeit, die ein nach § 38 Abs. 1 BetrVG vollständig von der Arbeit eingestelltes Betriebsratsmitglied außerhalb seiner individuellen Arbeitszeit für Betriebsratstätigkeit aufwendet, generell zu vergüten. Hierin kann sogar  eine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Begünstigung des jeweiligen Betriebsratsmitglieds liegen.

Die richtige Strategie:

Mitglieder des Betriebsrats führen nach § 37 Abs. 1 BetrVG ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Der Ausgleich für außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit bestimme sich allein nach den zwingenden Vorgaben des § 37 Abs. 3 BetrVG. Demnach steht einem Betriebsratsmitglied ein Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts als Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, nur dann zu, wenn diese Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit erbracht wurde (BAG v. 28.09.2016 – 7 AZR 248/14).

Erste Voraussetzung für einen bezahlten Freizeitausgleich ist, dass die die Tätigkeit für den Betriebsrat aus betriebsbedingten Gründen nicht innerhalb der Arbeitszeit erfolgen konnte. Betriebsbedingte Gründe i.S.v. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegen nur vor, wenn betriebliche Gegebenheiten und Sachzwänge innerhalb der Betriebssphäre dazu geführt haben, dass die Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden musste (BAG v.16.04.2003 – 7 AZR 423/01). Nach § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG ist die Arbeitsbefreiung vor Ablauf eines Monats zu gewähren. Mitglieder des Betriebsrats erhalten folglich weder eine Amtsvergütung noch ist die Betriebsratstätigkeit generell eine zu vergütende Arbeitsleistung (BAG v. 28.05.2014 – 7 AZR 404/12).

Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung wandelt sich weder mit Ablauf der Monatsfrist des § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG noch durch eine bloße Untätigkeit des Arbeitgebers in einen Vergütungsanspruch „wie Mehrarbeit“. Der Abgeltungsanspruch seinerseits entsteht vielmehr nur, wenn die Arbeitsbefreiung ihrerseits aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist.

Betriebsbedingte Gründe stellen deshalb gleichsam zwei Hürden für Mitglieder des Betriebsrates dar, wenn sie eine Vergütung für außerhalb ihrer Arbeitszeit abgeleistete Betriebsratsarbeit begehren.

 

Ausf. Kleinebrink, Betriebsratstätigkeit ist keine vergütungspflichtige Arbeitszeit,  DB 2017, 790-791

(zugleich Besprechung des Urteils des BAG v. 28.09.2016 – 7 AZR 248/14)