Hat ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin Elternzeit in Anspruch genommen, ist der Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 BEEG berechtigt, den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen.
Die falsche Strategie:
Strategisch bedenklich wäre es, wenn der Arbeitgeber mit der Kürzung wartet bis der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin aus der Elternzeit zurückkommt und die Arbeit wieder aufnimmt. Möglichweise arbeitet der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht weiter, sondern beendet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder zum Ende der Elternzeit. Eine Kürzung ist nach einer neuen Entscheidung des BAG vom 19.5.2015 – 9 AZR 725/13 (Pressemitteilung Nr. 31 /2015) dann nicht mehr möglich, da sich der Urlaubsanspruch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnis nach § 17 Abs. 3 BEEG in einen finanziellen Urlaubsabgeltungsanspruch umgewandelt hat, für den eine Rechtsgrundlage für eine Kürzung nicht besteht.
Die richtige Strategie:
Richtig ist daher, dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach Beantragung der Elternzeit sogleich nachweisbar mitzuteilen, welcher Urlaubsanspruch bei Beendigung der Elternzeit noch gegeben und nach § 17 Abs. 2 BEEG zu gewähren ist.
Musterformulierung:
Sehr geehrte Frau…, Sehr geehrter Herr…,
Sie haben für die Zeit vom … bis zum… Elternzeit beantragt. Wir kürzen hiermit nach § 17 Abs. 1 BEEG den Ihnen zustehenden Urlaubsanspruch wie folgt:
Für das Jahr… stehen Ihnen noch… Tage Urlaub zu
Für das Jahr… steht Ihnen kein Urlaub zu, da Sie sich das ganze Jahr in Elternzeit befinden.
Für das Jahr… stehen Ihnen noch… Tage Urlaub zu
Insgesamt errechnet sich demnach zum Ende der Elternzeit ein verbleibender Urlaubsanspruch von… Tagen.