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Tipp Nr. 47: Die richtige Wahl der Schlussformel im Arbeitszeugnis

Arbeitnehmer wünschen regelmäßig, dass ihr Zeugnis eine Schlussformel enthält, mit der ihr bisheriger Arbeitgeber ihnen für die geleisteten Dienste dankt und Ihnen gleichzeitig für die Zukunft alles Gute wünscht.

Die falsche Strategie:

Arbeitgeber gaben dem Drängen ihrer Arbeitnehmer, eine entsprechende Schlussformel aufzunehmen, in vielen Fällen in der Vergangenheit auch dann nach, wenn Sie innerlich aufgrund des Verlaufs des Arbeitsverhältnisses dazu nicht bereit waren, weil sie befürchteten, dass der Arbeitnehmer sie ansonsten vor dem Arbeitsgericht auf Erteilung der Schlussformel erfolgreich verklagen würde.

Die richtige Strategie:

Eine neue Entscheidung des BAG vom 11.12.2012 – 9 AZR 227/11 eröffnet nun Arbeitgebern vier verschiedene strategische Möglichkeiten.

Ein Arbeitgeber ist demnach nicht verpflichtet, eine derartige Schlussformel in das Zeugnis aufzunehmen. Er kann deshalb auf sie verzichten, ohne befürchten zu müssen, dass der Arbeitnehmer sie erfolgreich einklagt.

Ferner kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer lediglich für die geleisteten Dienste danken. Der Arbeitnehmer kann dann nicht beanspruchen, dass gleichsam auch der zweite Teil der Schlussformel – die guten Wünsche für die Zukunft – zusätzlich aufgenommen wird. Er hat nach der genannten Entscheidung allein die Möglichkeit zu verlangen, dass der erste Teil der Schlussformel, der sich imZeugnis befindet, ersatzlos gestrichen wird.

Wünscht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Zeugnis lediglich für die Zukunft alles Gute, ohne sich für die geleisteten Dienste zu bedanken, kann der Arbeitnehmer ebenfalls nur verlangen, dass dieser Teil der Schlussformel aus dem Zeugnis entfernt wird. Er kann nicht beanspruchen, dass die Schlussformel insoweit ergänzt wird.

Letztendlich steht es dem Arbeitgeber natürlich auch frei, die volle Schlussformel in das Zeugnis aufzunehmen, wenn er „voll hinter ihr steht“.

Durch diese Rechtsprechung wird das Zeugnis aufgewertet. Ein möglicher neuer Arbeitgeber kann ihm nun entnehmen, wie hoch die Wertschätzung des bisherigen Arbeitgebers gegenüber dessen früheren Arbeitnehmer wirklich war.