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Tipp Nr. 11: Betriebsrat und Kündigungsfrist

Beabsichtigt ein Arbeitgeber, einem Arbeitnehmer fristgerecht zu kündigen, muss er einen im Betrieb vorhandenen Betriebsrat vor dieser Kündigung ordnungsgemäß anhören (§ 102 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Der Betriebsrat hat eine Woche Zeit, zu dieser Kündigung schriftlich Stellung zu nehmen (§ 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit hat der Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende. Der Betriebsrat erhält die Anhörung zur Kündigung am 25. des Monats Oktober.

Die falsche Strategie:

Der Arbeitgeber teilt dem Betriebsrat in der – aus Beweisgründen schriftlichen – Betriebsratsanhörung unter anderem mit, dass er beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30. Juni des Folgejahres zu kündigen. Er geht dabei davon aus, dass der Betriebsrat die ihm zustehende Wochenfrist von einer Woche voll ausschöpft und er deshalb die Stellungnahme erst im November erhält.

Die richtige Strategie:

Ein Betriebsrat ist nicht „gezwungen“ die Wochenfrist, die ihm das Gesetz bei einer Anhörung zur fristgerechten Kündigung einräumt, voll auszuschöpfen. Er kann auch vorher eine abschließende Stellungnahme abgeben. Das Anhörungsverfahren ist dann abgeschlossen; der Arbeitgeber ist berechtigt, die Kündigung zu erklären.

Gibt der Betriebsrat in dem Beispiel noch im Oktober eine solche abschließende Stellungnahme ab, kann der Arbeitgeber zwar bereits fristgerecht kündigen. Aufgrund seiner Mitteilung an den Betriebsrat, die Kündigung erst zum 30. 6. des Folgejahres aussprechen zu wollen, ist er aber an dieses Datum gebunden, so dass er faktisch eine Kündigungsfrist von acht Monaten einhalten muss und einen Monat an Kündigungsfrist verschenkt.

Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber im Beispiel seine Stellungnahme erst im November mit, wäre hingegen das Endedatum mit dem 30. Juni des Folgejahres richtig gewählt.

Da der Arbeitgeber nicht wissen kann, ob ein Betriebsrat bei einer Anhörung zur fristgerechten Kündigung, die er gegen Ende des Monats erhält, noch im laufenden Monat eine Stellungnahme oder erst im kommenden Monat abgibt, sollte er kein konkretes Endedatum im Hinblick auf die beabsichtigte fristgerechte Kündigung im Anhörungsschreiben angeben. Stattdessen sollte er formulieren:

„Wir beabsichtigen, das Arbeitsverhältnis baldmöglichst fristgerecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende zu kündigen.“

Diese Formulierung ermöglicht dem Arbeitgeber, flexibel zu reagieren. Gibt der Betriebsrat im Beispiel noch im laufenden Monat eine abschließende Stellungnahme ab, kann bereits zum 31. Mai des Folgejahres gekündigt werden. Teilt der Betriebsrat hingegen seine Stellungnahme erst im kommenden Monat, d.h. im November, mit, kann zum 30. Juni des Folgejahres gekündigt werden. Der Arbeitgeber muss in keinem Fall eine zu lange Kündigungsfrist wählen.