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Tipp Nr. 104: Die Abmahnung gegenüber dem Betriebsrat als Gremium

Verletzt ein Betriebsrat seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten in grober Weise, kann der Arbeitgeber nach § 23 Abs. 1 BetrVG die Auflösung des Betriebsrats verlangen. Die Hürde der „groben“ Pflichtverletzung ist allerdings außerordentlich hoch. Außerdem ist es regelmäßig nicht im Interesse eines Arbeitgebers, zu diesem scharfen Schwert zu greifen. Bei einer betriebsverfassungsrechtlichen Pflichtverletzung des gesamten Betriebsrates geht es ihm vielmehr meistens allein darum, eine Verhaltensänderung beim Betriebsrat herbeizuführen, um zukünftig eine einwandfreie Zusammenarbeit zu gewährleisten.

Die falsche Strategie:

Strategisch falsch wäre es, gegenüber jedem einzelnen Betriebsratsmitglied eine Abmahnung zu erklären, wenn die betriebsverfassungsrechtliche Pflichtverletzung den Betriebsrat als Gremium trifft. Dem Betriebsrat kann eine Pflichtverletzung eines seiner Mitglieder nicht zugerechnet werden. Ebenso fehlerhaft wäre es, eine solche betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung zu erklären, wenn ein Mitglied des Betriebsrats einen individualrechtliche Pflichtverstoß begangen hat, weil er sich z.B. vor Beginn einer Betriebsratssitzung vor Verlassen seines Arbeitsplatzes bei einem Vorgesetzten nicht abgemeldet hat. Die betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung ist streng von der individualrechtlichen Abmahnung zu trennen.

Die richtige Strategie:

Das ArbG Solingen ist der Auffassung, dass ein Arbeitgeber gegenüber seinem Betriebsrat als Gremium eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung erklären kann, wenn dieser als Gremium gegen Pflichten aus dem BetrVG verstoßen hat (ArbG Solingen v 18.02.2016 – 3 BV 15/15). Diese Entscheidung eröffnet Arbeitgebern eine neue strategische Möglichkeit, einen Verstoß des Betriebsrats gegen das BetrVG zu beanstanden.

Allerdings muss ein Arbeitgeber, der beabsichtigt, eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung gegenüber dem Betriebsrat als Gremium zu erklären, zunächst feststellen, ob der Betriebsrat als Gremium gegen Pflichten aus dem BetrVG verstoßen hat. Dies ist dann der Fall, wenn der entsprechenden Maßnahme ein Beschluss des Betriebsrats als solchem zugrunde liegt (LAG Berlin-Brandenburg Beschluss v. 4.2.2016 – 10 TaBV 2078/15).

Ausf. insbesondere auch zur Formulierung einer derartigen Abmahnung Kleinebrink, Zulässigkeit einer betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung gegenüber dem Betriebsrat, DB 2016,1380