Die Dauer der Amtszeit eines 2022 gewählten Betriebsrats ist gesetzlich geregelt. Die regelmäßige Amtszeit beträgt vier Jahre (§ 21 S. 1 BetrVG). Sie beginnt mit Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats (§ 21 S. 2 BetrVG). Sie endet genau vier Jahre später (§§ 188 Abs. 1, 187 Abs. 2 BGB).
Die nächste regelmäßige Betriebsratswahl findet alle vier Jahre – und damit im Jahr 2026 in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai – statt (§ 13 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Dies kann für Arbeitgeber zum Problem werden, wie das folgende Beispiel zeigt:
Arbeitgeber und Betriebsrat stehen in umfangreichen Verhandlungen, beispielsweise bei einer größeren Umstrukturierung. Beide Parteien wissen, dass diese Verhandlungen vor der Betriebsratswahl 2026 nicht abgeschlossen werden können. Dürfen Arbeitgeber und Betriebsrat nun einvernehmlich die Amtszeit des Betriebsrats verlängern?
Nein! Die gesetzlichen Regelungen sind insoweit zwingend.
Wie verhält es sich jedoch bei einem einzelnen Betriebsratsmitglied, dessen Befristung vor der Amtszeit des Betriebsrats ausläuft?
Nach zutreffender Ansicht des BAG kann die personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit als sonstiger Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG) die Befristung eines Arbeitsvertrags eines Betriebsratsmitglieds rechtfertigen, wenn die Befristung zur Wahrung der personellen Kontinuität des Betriebsrats geeignet und erforderlich ist.
Die personelle Kontinuität des Betriebsrats wird im Regelfall jedoch nur dann gewahrt, wenn sich die Laufzeit des neuen befristeten Vertrags auf die restliche Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Betriebsrats erstreckt.
Es gilt damit „Ganz oder gar nicht“.