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Tipp 203: Betriebsratswahl 2026: Bestimmung des Zeitpunkts der Betriebsratswahl

Für Arbeitgeber ist es wichtig, den Zeitpunkt der Betriebsratswahl zu kennen, um unwirksame Betriebsvereinbarungen zu vermeiden und den Sonderkündigungsschutz der Betriebsratsmitglieder festzustellen.

Das Gesetz ordnet in § 13 Abs. 1 Satz 1 BetrVG lediglich an, dass die regelmäßigen Betriebsratswahlen alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai stattfinden müssen. Ein genauer Wahltermin wird nicht genannt. Dieser wird vom Wahlvorstand festgelegt und gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 11 WO im Wahlausschreiben bekannt gemacht. Diese gesetzliche Festlegung des Wahlzeitraums findet in den in § 13 Abs. 2 BetrVG genannten Ausnahmefällen keine Anwendung und bezieht sich nur auf den Wahltag, also den Tag der Stimmabgabe. An diesem Tag findet die eigentliche Wahl statt. Die Vorbereitung der Betriebsratswahl kann auch außerhalb dieses Zeitraums erfolgen.

Der den Wahlvorstand bestellende Betriebsrat und der Wahlvorstand werden sich bemühen, die Wahl so rechtzeitig einzuleiten und durchzuführen, dass der neu gewählte Betriebsrat seine Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats aufnehmen kann. Bei der zeitlichen Planung werden sie daher entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats zurückrechnen. Spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats hat dieser gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG den Wahlvorstand zu bestellen. Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe muss gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrVG das Wahlausschreiben erlassen werden. Der erste Tag der Stimmabgabe muss außerdem gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 WO spätestens eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats endet.

Die Organisation der Betriebsratswahl obliegt dem Wahlvorstand. Werden diese zeitlichen Vorgaben vom Wahlvorstand nicht beachtet oder kommt es zu Verzögerungen, kann zumindest vorübergehend ein betriebsratsloser Zustand eintreten. Während dieser Zeit muss der Arbeitgeber keine Beteiligungsrechte eines Betriebsrats beachten. Allerdings steht auch kein Betriebsrat zur Verfügung, mit dem wirksame Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden können.

Mit der richtigen Bestimmung der regelmäßigen Amtszeit des Betriebsrats wird sich ein späterer Beitrag beschäftigen.

Näheres in den praxisbezogenen Fachbeiträgen

Kleinebrink, Strategien für Arbeitgeber im Vorfeld der Betriebsratswahl 2026, Der Betrieb 2025, 1209 (Heft 19)

und

Kleinebrink, Strategien für Arbeitgeber im Vorfeld der Betriebsratswahl 2026, Zeitschrift für Arbeitsrecht in Unternehmen, 2025, 626 (Heft 6)