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Tipp 202: Betriebsratswahl 2026: Vorbereitung durch Einsicht in alte Wahlunterlagen

In der Zeit vom 1. März 2026 bis zum 31. Mai 2026 finden wieder regelmäßige Betriebsratswahlen statt.  In den nächsten Wochen erscheinen deshalb hier zahlreiche Tipps, die Arbeitgebern helfen, diese wichtige Wahl strategisch vorzubereiten.

Zum Start stelle ich dar, welche wichtige – und in der Praxis häufig unterschätzte – Bedeutung hierbei alte Wahlakten des Betriebsrats haben.

Das Interesse des Arbeitgebers

Im Vorfeld der Betriebsratswahlen 2026 benötigen Arbeitgeber zahlreiche Informationen, um ihre Interessen zu wahren. So müssen sie beispielsweise Verstöße gegen Wahlvorschriften bei der letzten Betriebsratswahl kennen, um eine Anfechtung oder gar Nichtigkeit der Wahl mit ihren kostspieligen Folgen bei der anstehenden Wahl zu vermeiden.

Außerdem müssen sie das Ende der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats richtig ermitteln, da gemäß § 24 Nr. 1 BetrVG die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt und somit kein Betriebsrat mehr besteht, wenn bis dahin kein neuer Betriebsrat gewählt wurde.

Zudem beginnt die Amtszeit des neuen Betriebsrats gemäß § 21 Satz 2 BetrVG nicht mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, sondern bei einem dann noch bestehenden Betriebsrat mit dem Ablauf seiner Amtszeit.

Darüber hinaus kann es gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 1 BetrVG für die Frage, ob ein Arbeitnehmer leitender Angestellter ist und somit gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht wahlberechtigt ist, darauf ankommen, ob er bei der letzten Betriebsratswahl zu den leitenden Angestellten gezählt wurde.

Zulässige Einsicht in die Wahlakten des Betriebsrats als strategische Möglichkeit

Die erforderlichen Informationen erhält der Arbeitgeber durch Einsichtnahme in die Wahlakten des Betriebsrats, die dieser anlässlich der letzten Betriebsratswahl angelegt hat.

Diese Wahlakten hat der Betriebsrat nach § 19 WahlO mindestens bis zum Ablauf seiner Amtszeit aufzubewahren. Aus dieser Vorschrift leitet das Bundesarbeitsgericht (BAG) zutreffend ab, dass grundsätzlich auch ohne Darlegung eines besonderen rechtlichen Interesses und unabhängig von einem Wahlanfechtungs- oder Nichtigkeitsverfahren ein Anspruch des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die vom Betriebsrat aufbewahrten Wahlakten der Betriebsratswahl besteht.

Eine Ausnahme macht das Gericht lediglich für diejenigen Teile der Wahlakten, die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner wahlberechtigter Arbeitnehmer zulassen, beispielsweise die Wählerlisten mit den Stimmabgabevermerken des Wahlvorstands. Die Einsichtnahme in solche Unterlagen durch den Arbeitgeber ist nur zulässig, wenn dies zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl gerade erforderlich ist. Dies ist vom Arbeitgeber darzulegen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Teile der Wahlakte für den Arbeitgeber von Bedeutung sind.

Näheres in den praxisbezogenen Fachbeiträgen

Kleinebrink, Strategien für Arbeitgeber im Vorfeld der Betriebsratswahl 2026, Der Betrieb 2025, 1209 (Heft 19)

und

Kleinebrink, Strategien für Arbeitgeber im Vorfeld der Betriebsratswahl 2026, Zeitschrift für Arbeitsrecht in Unternehmen, 2025, 626 (Heft 6)