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Tipp 207: Die richtige Unterscheidung: Betrieb, Unternehmen und Firma

In der täglichen Praxis werden die Begriffe „Betrieb“, „Unternehmen“ und „Firma“ häufig synonym verwendet. Äußerungen wie „Der Arbeitnehmer gehört zehn Jahre der Firma an” oder „Die Anteile des Betriebs werden veräußert” sind keine Seltenheit. Es ist jedoch eine der vielen Legenden des Arbeitsrechts, dass diese Begriffe dieselbe Bedeutung haben. Juristisch bestehen erhebliche Unterschiede.

Firma

Die Firma eines Kaufmanns ist nach § 17 Abs. 1 HGB der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt. Es ist der Handelsname des Kaufmanns als Unternehmensträger und entgegen dem Sprachgebrauch nicht das Unternehmen selbst.

Unternehmen/Unternehmer

Ein Unternehmer ist demgegenüber nach § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Das Unternehmen ist der Rechtsträger. Rechte und Pflichten können nur für und gegenüber einem solchen Rechtsträger bestehen. Folglich werden Arbeitsverträge auch nicht mit einer Firma oder einem Betrieb, sondern mit dem Unternehmen geschlossen.

Betrieb

Ein Betrieb ist demgegenüber eine Organisationseinheit eines Unternehmens, mögen auch verschiedene Ausprägungen, insbesondere aufgrund europarechtlicher Vorgaben, zu beachten sein. Unternehmen und Betrieb weisen auch im Hinblick auf ihre jeweilige Zwecksetzung Unterschiede auf. Der Betrieb dient einem arbeitstechnischen Zweck, das Unternehmen hingegen dem dahinterstehenden wirtschaftlichen Zweck.

Ein Beispiel für die Folgen eines fehlerhaften Begriffsverständnisses

Wie wichtig diese Unterscheidung ist, zeigt sich bereits an einem Beispiel aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Dieses Gesetz betrifft entgegen seiner Bezeichnung nicht immer nur Betriebe. Dies belegt § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Demnach ist in allen „Unternehmen“ mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Unerheblich ist dabei die personelle Stärke eines einzelnen Betriebs, wenn nur die Gesamtzahl der Beschäftigten in allen Betrieben des Unternehmens den Schwellenwert überschreitet. Würde man stattdessen fehlerhaft nur auf einen einzelnen Betrieb abstellen, käme man möglicherweise zu dem falschen Ergebnis, dass kein Wirtschaftsausschuss zu errichten ist.

Vertiefende Hinweise

Viele weitere Beispiele für die Auswirkungen sind in meinem Beitrag

Unternehmen, Betrieb oder Firma? (Auch) Eine Strategiefrage

im ArbeitsRechtsberater (ArbRB) 2023, 374ff zu finden.