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Tipp 206: Der richtige Umgang mit einer Werbung von Mitarbeitern für die Betriebsratswahl 2026

Wird anlässlich der regelmäßigen Betriebsratswahl 2026, die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai stattfinden muss, ein Betriebsrat gewählt, haben Arbeitgeber – insbesondere angesichts der vielen Herausforderungen wie Transformation und Künstliche Intelligenz – ein Interesse daran, dass diesem Arbeitnehmer angehören, die mit ihnen zum Wohl des Betriebs zusammenarbeiten und somit den in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit „leben“. Außerdem sind sie auf Betriebsratsmitglieder angewiesen, die ihre Kenntnisse bei der Bewältigung dieser Herausforderungen einbringen können. Dies beschleunigt die Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und kann die Einschaltung externen Sachverstands vermeiden.

Vor diesem Hintergrund stellt sich für Arbeitgeber die Frage, ob sie aktiv auf Arbeitnehmer zugehen dürfen, um sie zu bewegen, sich bei der nächsten Betriebsratswahl als Wahlbewerber aufstellen zu lassen. Die Antwort ist kurz und knapp: Sie dürfen, sie müssen lediglich richtig vorgehen.

Es gibt keine allgemeine Neutralitätspflicht

Nach zutreffender Ansicht des BAG gibt es keine allgemeine Neutralitätspflicht des Arbeitgebers. Hierfür spricht bereits dessen verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit.

Vermeidung einer Wahlbehinderung

Niemand darf nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Wahl eines Betriebsrats behindern. Von einer solchen Wahlbehinderung ist auszugehen, wenn die Einleitung oder Durchführung der Wahl durch ein rechtswidriges Verhalten erschwert oder unmöglich gemacht wird. Geschützt ist damit die objektive Handlungsfreiheit.

Das unverbindliche Ansprechen möglicher Kandidaten durch den Arbeitgeber stellt demnach keine Wahlbehinderung dar. Angesprochene Arbeitnehmer können sich frei entscheiden, von einer Kandidatur abzusehen. Unerheblich ist, ob der Wunsch des Arbeitgebers sie subjektiv beeinflusst.

Vermeidung einer Wahlbeeinflussung

Niemand darf nach§ 20 Abs. 2 BetrVG die Wahl eines Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung von Versprechen von Vorteilen beeinflussen.

Unterlässt der Arbeitgeber dies, ist es ihm möglich, Mitarbeiter für eine Tätigkeit im Betriebsrat anzusprechen. Außerdem ist es ihm dann sogar möglich, seine Sympathie mit bestimmten Listen oder Kandidaten zu bekunden.

Weiterführendes für die Praxis

Ausführlich wird dieses Thema in meinem Beitrag „ Betriebsratswahl: Wahlbehinderung oder Wahlbeeinflussung durch den Arbeitgeber“ behandelt, der im Februar in der Fachzeitschrift ArbeitsRechtsberater (ArbRB) erschienen ist (ArbRB 2026, 47ff.)