Zum 1. Januar 2026 ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter – das sogenannte Aktivrentengesetz – in Kraft getreten. Es soll Arbeitgeber durch steuerliche Anreize dabei unterstützen, dringend benötigte Arbeitnehmer aus dem Kreis ehemaliger Arbeitnehmer zu gewinnen. Diese müssen allerdings bereits Rentner sein. Arbeitgeber, die diese Möglichkeit nutzen möchten, müssen einige gesetzliche Vorgaben beachten.
So sieht der neue § 3 Nr. 21 EStG vor, dass Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EstG bis zu einer Höhe von insgesamt 24.000 Euro im Jahr nicht der Einkommensteuer unterliegen, wenn die Einnahmen für vom Steuerpflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2 oder § 235 SGB VI erbrachte Leistungen zufließen und der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 1d oder Abs. 3, § 172 Abs. 1 oder § 172a SGB VI zu entrichten hat.
Für Arbeitgeber, die Personen mithilfe dieser steuerlichen Erleichterung als Arbeitnehmer gewinnen wollen, bedeutet dies:
- Es darf sich nicht um eine selbstständige Tätigkeit handeln, für die die Person gewonnen werden soll.
- Der Arbeitgeber muss darauf achten, dass der künftige Arbeitnehmer mit Erreichen seiner individuellen Regelaltersgrenze noch in einem Arbeitsverhältnis stand bzw. steht. Der künftige Arbeitnehmer darf insbesondere keine vorgezogene Rente beziehen. Der Arbeitgeber sollte sich deshalb in jedem Fall den Rentenbescheid vorlegen lassen.
- Aufgrund des Verweises auf § 168 Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 1d oder Abs. 3, § 172 Abs. 1 oder § 172a SGB VI sind außerdem geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach § 8 Absatz 1 SGB IV ausgeschlossen, da diese bereits über verschiedene steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen gefördert werden.
- Die Steuerfreiheit gilt nach dem Gesetz nicht, wenn die Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind.
- Für jeden Kalendermonat, in dem die genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Steuerfreibetrag um ein Zwölftel.
- eim Lohnsteuerabzug ist der Freibetrag in der Steuerklasse VI nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Steuerbefreiung nach Satz 1 nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird.
- Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Steuerfreibetrag zeitanteilig zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend bei der Veranlagung zur Einkommensteuer.
Diese steuerrechtlichen Erleichterungen stehen im Zusammenhang mit den neuen Befristungsmöglichkeiten für Rentner, die in § 41 Absatz 2 Satz 1 SGB VI festgelegt sind.
Hierzu werden später Strategietipps erscheinen.